Bildungsschecks

Bildungsschecks sind ein Zuschuss zu beruflichen Weiterbildungsausgaben für Beschäftigte in kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU). Bezuschusst werden Ausgaben, die von Weiterbildungsanbietern der beruflichen Weiterbildung für die Teilnahme an deren Bildungsangeboten berechnet werden sowie Prüfungsentgelte. Berufliche Weiterbildungs-angebote sind Lehrveranstaltungen, die der Förderung der Beschäftigungsfähigkeit dienen. Sie zielen darauf ab, den Teilnehmenden Kenntisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten, Einsichten und Verhaltensweisen für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu vermitteln.

Bildungsscheck im betrieblichen Zugang

  • Eine Förderung für die Mitarbeiterschaft in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) mit weniger als 250 Beschäftigten
  • Förderfähig sind auch Beschäftigte in Elternzeit und Berufsrückkehrende
  • Existenzgründerinnen und Existenzgründer (in den ersten 5 Jahren) können den Bildungsscheck in Anspruch nehmen
  • Pro Betrieb können jährlich 20 Bildungsschecks ausgegeben werden, bevorzugt an besondere Beschäftigtengruppen

Änderungen im betrieblichen Zugang

Gefördert werden Beschäftigte im KMU (weniger als 250 Beschäftigte), die

  • Beschäftigte, die über keinen Berufsabschluss verfügen
  • Beschäftigte, die seit mehr als vier Jahren nicht mehr im erlernten Beruf arbeiten
  • befristet Beschäftigte
  • Zeitarbeitskräfte
  • Beschäftigte, die älter als 50 Jahre sind

Diese Personen können zudem jährlich einen Bildungsscheck erhalten. Weiterhin gilt, dass zuerst ein Bildungsscheck an eine Person, die den o.g. Kriterien entspricht, ausgegeben werden muss, bevor eine Person ohne diese Merkmalsausprägungen einen Bildungsscheck erhalten kann.

Für Beschäftigte, die dem Personenkreis ohne den o.g. Merkmalsausprägungen angehören, gilt nach wie vor die bisherige Regelung. Diese können einen Bildungsscheck nur dann erhalten, wenn sie im laufenden und im vergangenen Jahr mit keiner beruflichen Weiterbildung begonnen haben.

Eine Ausnahme bilden hier Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten insgesamt. Sie können jährlich bis zu fünf Bildungsschecks erhalten, ohne dass ihre Beschäftigten der oben beschrieben Gruppe angehören. Weitere Bildungsschecks unterliegen dann wieder den Bedingungen für die besonderen Beschäftigtengruppen.

Bildungscheck im individuellen Zugang

  • Beschäftigte, die bei einem Unternehmen in Nordrhein-Westfalen arbeiten (ausgenommen sind Beschäftigte im öffentlichen Dienst) und/oder ihren Wohnsitz in NRW haben
  • Beschäftigte in Elternzeit
  • Berufsrückkehrende
  • Existenzgründerinnen und Existenzgründer (in den ersten 5 Jahren)

Einen Bildungsscheck kann man in der Regel alle zwei Jahre erhalten. Bedingung ist, dass man im laufenden und / oder vorangegangenen Jahr keine berufliche Weiterbildung begonnen hat.

Änderungen im individuellen Bereich

  • Zukünftig können nun auch Beschäftigte aus Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigen gefördert werden (ausgenommen bleibt allerdings der öffentliche Dienst)
  • Beschäftigte, die über keinen Berufsabschluss verfügen
  • Beschäftigte, die seit mehr als vier Jahren nicht mehr im erlernten Beruf arbeiten
  • befristet Beschäftigte
  • Zeitarbeitskräfte
  • Beschäftigte, die älter als 50 Jahre sind sowie
  • Berufsrückkehrende

können zukünftig jährlich einen Bildungsscheck im individuellen Zugang und zusätzlich einen BS im betrieblichen Zugang erhalten

Beschäftigte die der o.g. Beschäftigtengruppe nicht angehören, erhalten nach wie vor einen Bildungsscheck, wenn sie im laufenden und vorangegangen Jahr mit keiner beruflichen Weiterbildung begonnen haben. Sie können keinen weiteren Bildungsscheck im betrieblichen Zugang erhalten. Diese Regelung gilt auch für Existenzgründer (in den ersten fünf Jahren), unabhängig vom Alter, Berufsausbildung und ihrem erlernten Beruf.

Ausgeschlossen sind

  • Arbeitsplatzbezogene Anpassungsqualifizierungen wie Maschinenbedienerschulungen und Trainings, die dem Verkauf spezifischer Produkte dienen
  • Kurse, die ausschließlich zur Erlangung rechtlich vorgegebener Befähigungs- und Sachkundenachweise notwendig sind, sowie der Erwerb von Fahrerlaubnissen
  • Angebote, die der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der sportlichen, künstlerischen oder kunsthandwerklichen Betätigung oder der Vermittlung entsprechender Kenntnisse und Fertigkeiten dienen
  • Weiterbildungen in Form von Einzelunterricht (u. a. Coaching)
  • Informationsveranstaltungen, Fachtagungen, Messen, Kongresse u. Weiterbildungsmaßnahmen bis zu 6 Unterrichtsstunden

Zuwendungsvoraussetzungen
1. Der Inanspruchnahme von Bildungsschecks geht eine verpflichtende Bildungsberatung voraus.
2. Die jeweiligen Weiterbildungsangebote entsprechen der Begriffsbestimmung.
3. Die Weiterbildung wird von einem zugelassenen Weiterbildungsanbieter angeboten.
4. Die Beschäftigten arbeiten in Unternehmen mit höchstens 250 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und haben im Jahr der Ausgabe der Bildungsschecks und im  vorausgehenden Kalenderjahr an keiner betrieblich veranlassten Weiterbildung teilgenommen.
5. Pro Kalenderjahr kann ein Arbeitnehmer maximal einen Bildungsscheck entweder im betrieblichen oder individuellen Zugang erhalten


Gültigkeitsdauer eines Bildungsschecks:

  • Die Frist zur Einreichung des Bildungsschecks bei Weiterbildungsanbieter beträgt höchstens drei Monate, beginnend mit dem Tag nach der Beratung.
  • Die Weiterbildungsanbieter sind gehalten, Bildungsschecks spätestens sechs Monate nach Ausstellung desselben durch die Beratungsstelle zur Erstattung zu beantragen.

Zuwendungsempfänger …
sind die am Förderangebot “Bildungsscheck” beteiligten Weiterbildungsanbieter.

Zielgruppe …
des Förderangebotes “Bildungsscheck” sind Beschäftigte und Unternehmen mit höchstens 250 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten.

Finanzierungsart …
Anteilsfinanzierung

Bemessungsgrundlage …
Nachgewiesene, vom Bildungsanbieter erhobene Teilnahme- und Prüfungsentgelte.

Förderhöhe …

Max. 50 % der nachgewiesenen Teilnahme- und Prüfungsentgelte, höchstens jedoch 500 € pro Bildungsscheck.

Für weitere Fragen sind wir für Sie da.

*ESF = Europäischer Sozialfonds