Fort- oder Weiterbildung steuerlich absetzen
Fort- und Weiterbildungskosten können als berufliche Ausgaben in der Steuererklärung, genauer gesagt in der Anlage N für Arbeitnehmende und in der Anlage EÜR für Selbstständige, geltend gemacht werden. Dies kann zu einer erheblichen Steuerersparnis führen und sollte daher bei der Entscheidung über die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme unbedingt berücksichtigt werden.
Zielgruppe:
- Arbeitnehmer als auch Selbstständige, die eine erste Berufsausbildung abgeschlossen haben und sich nun auf eigene Kosten weiterbilden.
- Eltern in Elternzeit und Arbeitslose, die die berufliche Auszeit zur Weiterbildung nutzen.
Förderinhalte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bis zu einem Betrag von 1.000 Euro im Jahr die Werbungskosten pauschal absetzen, ohne dass die Ausgaben nachzuweisen sind, wenn sie nicht vom Arbeitgeber übernommen werden. Kosten, die über diesen Betrag hinausgehen, sind voll absetzbar, wenn es sich um eine berufliche Weiterbildung handelt.
Zu den Weiterbildungskosten zählen z. B.
- Kursgebühren oder Honorare für Tagungen, Prüfungen, Lehrgänge
- Verpflegungsmehraufwendungen
- Fahrten zur Weiterbildungsstätte (bei modularen Angeboten für jedes Modul)
- Übernachtungskosten
- Kosten für Arbeitsmittel, z.B.Fachliteratur oder Verbrauchsmaterial
- ggf. Fahrten zu Lerngruppen
- ggf. doppelte Haushaltsführung
- ggf. Bürokosten
Weitere Informationen im Internet:
Angaben ohne Gewähr, Stand: 01.02.2020